Der Sachbezug von Neufahrzeugen erhöht sich mit 1.1.2016 auf 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und NOVA) des KFZ, wobei dieser mit einem Höchstbetrag von € 960 pro Monat begrenzt ist.
Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 1,5%, maximal € 720,-- pro Monat.
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich (bzw. 6.000 Kilometer pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, ist ein halber Sachbezugs-wert (1%, maximal € 480,-- bzw. 0,75%, maximal € 360,--) anzusetzen.
Wird ein Firmen-KFZ nur gelegentlich oder sehr selten für Privatfahrten verwendet, kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden – vorausgesetzt, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Wenn sich nämlich aus der Multiplikation von privat gefahrenen Kilometern mal € 0,67 (bzw. € 0,50 bei nicht überschrittenem Co2-Wert) ein geringerer Wert ergibt als ¼ des vollen Sachbezugs, kann dieser geringere Wert angesetzt werden.